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Leistungen und Gesetze

Hintergrundwissen zu Ihrem Pflegeanspruch

Soziale Pflegeversicherung – Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

Betroffene haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen (hieß bisher Grund­pflege) und haus­wirt­schaftliche Leistungen, sofern ihnen ein Gut­achten des medizinischen Dienstes Ein­schränkungen gemäß Pflege­grad 2 bis 5 bescheinigt.

Pro Kalender­monat besteht (ab dem 1. Januar 2022) An­spruch auf eine häus­liche Pflege­leistung im Wert von

Pflegegrad 1: —
Pflegegrad 2: 724,00 €
Pflegegrad 3: 1363,00 €
Pflegegrad 4: 1693,00 €
Pflegegrad 5: 2095,00 €

Pflegegeld kann in An­spruch genommen werden, wenn Ange­hörige oder Ehren­amtliche die Pflege über­nehmen. Das Pflege­geld kann mit Pflege­sach­leistungen kombiniert werden.

Pflegegrad 1: —
Pflegegrad 2: 316,00 €
Pflegegrad 3: 545,00 €
Pflegegrad 4: 728,00 €
Pflegegrad 5: 901,00 €

Bei Pflege­grad 2 und 3 müssen Fach­kräfte eines ambu­lanten Pflege­dienstes oder einer Beratungs­stelle bei den Be­troffenen halb­jähr­lich, bei Pflege­grad 4 und 5 viertel­jähr­lich die Ange­messen­heit der häus­lichen Ver­sorgung über­prüfen und die Betroffenen gemäß § 37.3 beraten. Das Ergeb­nis wird den Pflege­kassen mitgeteilt.

Bei Pflegegrad 1 sind die Beratungsbesuche frei­willig, sie können zweimal jähr­lich verein­bart werden.

Dies ist eine Mischung aus Pflege­sachleistung (§ 36) und Pflege­geld (§ 37). Werden z.B. 50 % Pflege­sach­leistungen durch den ambu­lanten Pflege­dienst ver­braucht, wird der pflege­bedürftigen Person noch 50 % des Pflege­geldes ausge­zahlt.

Pflegegrad 1–5: 214,00 €

Betroffene, die in einer betreu­ten Wohn­gruppe leben und pflege­rische Leistungen erhalten, bekommen monat­lich zusätzlich einen Pauschal­betrag von 214,00 €. Voraus­setzung ist, dass in der Wohn­gruppe mindestens drei Pflege­bedürftige leben und eine Pflege­kraft tätig ist.

Die Pflegekasse über­nimmt bis zu 1.612,00 € pro Jahr für die Ver­sorgung von Betroffenen, wenn die Pflege­person aus dem häus­lichen Umfeld wegen Urlaub, Krank­heit oder aus sonstigen Gründen aus­fällt. Verhinderungs­pflege wird für maximal 6 Wochen pro Kalender­jahr oder auch stunden­weisegewährt. Die Leistung lässt sich nicht ins nächste Jahr über­tragen. Der Betrag kann für Pflege, Hauswirt­schaft oder Betreuung genutzt werden. Die Leistung können Kurz­zeit­pflege­ein­richtungen, ambulante Pflege­dienste oder auch Privat­personen erbringen. Voraus­setzung: die Pflege­person muss bei der Pflege­kasse einge­tragen sein und die be­troffene Person muss mindestens sechs Monate zu­hause gepflegt werden.
Werden die Kurz­zeit­pflege­leistungen nicht abgerufen, können davon bis zu 806,00 € (50 %) zusätzlich für die Verhinderungs­pflege genutzt werden.

Wenn die Pflegeperson und die betroffene Person Ver­wandte ersten oder zweiten Grades sind und gemeinsam in einer Wohnung leben, wird keine Verhinderungs­pflege gezahlt. Wenn Ange­hörige die Verhinderungs­pflege leisten, darf die Auf­wendung die Höhe des Pflege­geldes des ent­sprechenden Pflege­grades nicht über­schreiten (vgl. § 37).

Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Betroffene haben Anspruch auf Pflege­hilfsmittel und ggf. Maßnahmen zur Wohn­raum­an­passung. Der Anspruch umfasst auch die not­wendige Änderung, Instand­setzung und Ersatz­beschaffung von Hilfs­mitteln sowie die Aus­bildung in ihrem Gebrauch.
Pflegegrad 1-5: 4000,00 € pro Maßnahme

Pflegehilfsmittel als Verbrauchsmittel
Für die Versorgung mit Inkontinenz­mitteln, Einmal­hand­schuhen oder anderen zum Verbrauch bestimmten Hilfs­mitteln stehen monatlich 40,00 € zur Ver­fügung.
Pflegegrad 1-5: 40,00 €

Die Leistungen der Tagespflege können ab 2015 ohne Anrechnung auf die ambulante Pflege zu 100 % genutzt werden.

Pflegegrad 1: —
Pflegegrad 2: 689,00 €
Pflegegrad 3: 1298,00 €
Pflegegrad 4: 1612,00 €
Pflegegrad 5: 1995,00 €

Viele Pflegebedürftige (im Sinne der Pflege­versicherung) sind nur für eine be­grenzte Zeit auf voll­stationäre Pflege ange­wiesen, insbe­sondere zur Bewäl­tigung von Krisen­situationen bei häus­licher Pflege oder übergangs­weise nach einem Kranken­haus­aufenthalt. Für sie gibt es die Möglich­keit der Kurz­zeit­pflege in ent­sprechenden stationären Ein­richtungen.
Der im Kalender­jahr noch nicht verbrauchte Leistungs­betrag der Verhinderungs­pflege kann auch für die Kurz­zeit­pflege einge­setzt werden. Dadurch kann der Leistungs­betrag der Kurz­zeit­pflege maximal ver­doppelt werden; die Zeit der Inanspruch­nahme lässt sich somit von vier auf bis zu acht Wochen aus­weiten.

Pflegegrad 1: —
Pflegegrad 2-5: 1612,00 €

Pflegende Angehörige erhalten An­spruch auf die Ent­richtung von Renten­beiträgen durch die Pflege­versicherung. Dies gilt für alle, die einen Pflege­bedürf­tigen mit Pflege­grad 2–5 regel­mäßig mindestens zehn Stunden ver­teilt auf mindestens zwei Tage pro Woche zu Hause pflegen.

Pflegende Angehörige oder ehren­amtlich Pflegende können zuhause An­leitungen/Schu­lungen zu unter­schiedlichen Pflege­themen erhalten. Der Antrag ist bei der Pflege­kasse zu stellen. Diese über­nehmen nach Be­willigung die Kosten.

Personen, die zuhause gepflegt werden (Pflegegrade 1–5), haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 € monatlich. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:

  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36; ausschließlich Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können diesen Betrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen (hieß bisher Grundpflege) einsetzen.
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a

Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden.

Gesetzliche Krankenversicherung – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Häusliche Krankenpflege

Wenn ein Krankenhaus­aufenthalt not­wendig, aber nicht durch­führ­bar ist oder ver­kürzt oder ver­hindert werden soll, über­nimmt die Kranken­kasse die Kosten für Grund- und Behandlungs­pflege sowie hauswirt­schaftliche Versorgung bis zu sechs Wochen pro Kalender­jahr. Verlängerungen sind mög­lich, wenn der Medizinische Dienst der Kranken­versicherung zustimmt. Der Anspruch besteht nur, wenn keine Person im Haus­halt die Pflege über­nehmen kann.

Benötigt jemand vorüber­gehend Pflege, ohne pflege­bedürftig im Sinne der Pflege­versicherung zu sein, z.B. nach einer Operation oder auf­grund einer akuten schwer­wiegenden Erkrankung, so können Übergangs­pflegeleistungen in Anspruch genommen werden.

Seit Januar 2016 haben Versicherte für einen Zeit­raum von bis zu vier Wochen An­spruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen (hieß bislang Grund­pflege) und hauswirtschaft­liche Versorgung im Rahmen der häus­lichen Kranken­pflege sowie auf eine Haushalts­hilfe. Befinden sich Kinder im Haus­halt, die bei Beginn der Leistung jünger als 12 Jahre oder be­hindert und auf Hilfe ange­wiesen sind, kann die Haus­halts­hilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden.

Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Verord­nung aus über not­wendige behandlungs­pflegerische Maß­nahmen wie z.B. Verbands­wechsel, Verab­reichung von Medika­menten, Anziehen von Kompressions­strümpfen, Blutzucker­messungen und Insulin­injektionen.

Häusliche Krankenpflege im Sinne des HKP-Vertrages kann auch z.B. in Behinderten­werk­stätten durch­geführt werden.

Sozialhilfe – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII): Hilfe zur Pflege

Sozialhilfeberechtigte haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Dies um­fasst häus­liche Pflege ein­schließlich hauswirt­schaftlicher Ver­sorgung und Hilfs­mittel. Dies ist vor allem für Menschen inter­essant, die auf­grund ihrer Einkommens- oder Vermögens­verhältnisse nicht aus­reichend Pflege­sach­leistungen in Anspruch nehmen können.

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)

Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Mög­lichkeit zu eröffnen, pflege­bedürftige nahe Ange­hörige zuhause zu pflegen und damit die Verein­barkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

Sie können (ohne Ankündigungsfrist) bis zu zehn Arbeits­tage Ihrer Arbeit fern­bleiben, um in dieser Zeit für eine pflege­bedürftige angehörige Person eine akut erforderliche, bedarfs­gerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung sicher­zustellen. Seit 2015 ist für diese Zeit eine Lohn­ersatz­leistung (das Pflege­unter­stützungs­geld) vorgesehen. Dieses Recht gilt gegen­über allen Arbeitgebern unab­hängig von der Größe des Unternehmens. Das Pflegeunterstützungs­geld können Sie bei der Pflege­versicherung der angehörigen Person beantragen.

Das Pflegeunterstützungsgeld gibt Familien finanzielle Sicher­heit, wenn sie sich in einem akuten Fall um ihre pflege­bedürftigen Ange­hörigen kümmern.

Unter einer so genannten akuten Pflegesituation ist allerdings keine krankheits­bedingte Betreuung der angehörigen Person zu verstehen. Damit Pflegende die bis zu zehn­tägige Auszeit und das Pflege­unter­stützungs­geld in Anspruch nehmen können, muss die angehörige Person voraus­sichtlich die Voraussetzungen für Pflege­bedürftigkeit im Sinne des §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. Die bloße Möglichkeit einer Pflege­bedürftigkeit genügt nicht. Erforderlich sind Tatsachen, die die Ane­rkennung der Pflege­be­dürftig­keit sehr wahrscheinlich machen.
 
Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person gewährt; ein Antrag ist unverzüglich zu stellen.

Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, ihre Tätigkeit bis zu sechs Monate ganz oder teilweise ruhen zu lassen, um eine pflege­bedürftige angehörige Person mit min­destens Pflege­grad 2 zuhause zu pflegen. Neu ist seit 2015 die Möglich­keit, für diese Zeit ein zinsloses Dar­lehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesell­schaft­liche Aufgaben zu beantragen, um den Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern.

Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. 

Dieses Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird durch die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.