Leistungen und Gesetze
Hintergrundwissen zu Ihrem Pflegeanspruch
Soziale Pflegeversicherung – Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
Betroffene haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen (hieß bisher Grundpflege) und hauswirtschaftliche Leistungen, sofern ihnen ein Gutachten des medizinischen Dienstes Einschränkungen gemäß Pflegegrad 2 bis 5 bescheinigt.
Pro Kalendermonat besteht (ab dem 1. Januar 2022) Anspruch auf eine häusliche Pflegeleistung im Wert von
Pflegegrad 1: —
Pflegegrad 2: 724,00 €
Pflegegrad 3: 1363,00 €
Pflegegrad 4: 1693,00 €
Pflegegrad 5: 2095,00 €
Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Pflegegrad 1: —
Pflegegrad 2: 316,00 €
Pflegegrad 3: 545,00 €
Pflegegrad 4: 728,00 €
Pflegegrad 5: 901,00 €
Bei Pflegegrad 2 und 3 müssen Fachkräfte eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Beratungsstelle bei den Betroffenen halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich die Angemessenheit der häuslichen Versorgung überprüfen und die Betroffenen gemäß § 37.3 beraten. Das Ergebnis wird den Pflegekassen mitgeteilt.
Bei Pflegegrad 1 sind die Beratungsbesuche freiwillig, sie können zweimal jährlich vereinbart werden.
Dies ist eine Mischung aus Pflegesachleistung (§ 36) und Pflegegeld (§ 37). Werden z.B. 50 % Pflegesachleistungen durch den ambulanten Pflegedienst verbraucht, wird der pflegebedürftigen Person noch 50 % des Pflegegeldes ausgezahlt.
Pflegegrad 1–5: 214,00 €
Betroffene, die in einer betreuten Wohngruppe leben und pflegerische Leistungen erhalten, bekommen monatlich zusätzlich einen Pauschalbetrag von 214,00 €. Voraussetzung ist, dass in der Wohngruppe mindestens drei Pflegebedürftige leben und eine Pflegekraft tätig ist.
Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.612,00 € pro Jahr für die Versorgung von Betroffenen, wenn die Pflegeperson aus dem häuslichen Umfeld wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausfällt. Verhinderungspflege wird für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr oder auch stundenweisegewährt. Die Leistung lässt sich nicht ins nächste Jahr übertragen. Der Betrag kann für Pflege, Hauswirtschaft oder Betreuung genutzt werden. Die Leistung können Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste oder auch Privatpersonen erbringen. Voraussetzung: die Pflegeperson muss bei der Pflegekasse eingetragen sein und die betroffene Person muss mindestens sechs Monate zuhause gepflegt werden.
Werden die Kurzzeitpflegeleistungen nicht abgerufen, können davon bis zu 806,00 € (50 %) zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Wenn die Pflegeperson und die betroffene Person Verwandte ersten oder zweiten Grades sind und gemeinsam in einer Wohnung leben, wird keine Verhinderungspflege gezahlt. Wenn Angehörige die Verhinderungspflege leisten, darf die Aufwendung die Höhe des Pflegegeldes des entsprechenden Pflegegrades nicht überschreiten (vgl. § 37).
Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Betroffene haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel und ggf. Maßnahmen zur Wohnraumanpassung. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
Pflegegrad 1-5: 4000,00 € pro Maßnahme
Pflegehilfsmittel als Verbrauchsmittel
Für die Versorgung mit Inkontinenzmitteln, Einmalhandschuhen oder anderen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln stehen monatlich 40,00 € zur Verfügung.
Pflegegrad 1-5: 40,00 €
Die Leistungen der Tagespflege können ab 2015 ohne Anrechnung auf die ambulante Pflege zu 100 % genutzt werden.
Pflegegrad 1: —
Pflegegrad 2: 689,00 €
Pflegegrad 3: 1298,00 €
Pflegegrad 4: 1612,00 €
Pflegegrad 5: 1995,00 €
Viele Pflegebedürftige (im Sinne der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei häuslicher Pflege oder übergangsweise nach einem Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.
Der im Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; die Zeit der Inanspruchnahme lässt sich somit von vier auf bis zu acht Wochen ausweiten.
Pflegegrad 1: —
Pflegegrad 2-5: 1612,00 €
Pflegende Angehörige erhalten Anspruch auf die Entrichtung von Rentenbeiträgen durch die Pflegeversicherung. Dies gilt für alle, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2–5 regelmäßig mindestens zehn Stunden verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche zu Hause pflegen.
Pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende können zuhause Anleitungen/Schulungen zu unterschiedlichen Pflegethemen erhalten. Der Antrag ist bei der Pflegekasse zu stellen. Diese übernehmen nach Bewilligung die Kosten.
Personen, die zuhause gepflegt werden (Pflegegrade 1–5), haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 € monatlich. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36; ausschließlich Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können diesen Betrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen (hieß bisher Grundpflege) einsetzen.
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a
Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird die Leistung nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden.
Gesetzliche Krankenversicherung – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Häusliche Krankenpflege
Wenn ein Krankenhausaufenthalt notwendig, aber nicht durchführbar ist oder verkürzt oder verhindert werden soll, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Verlängerungen sind möglich, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung zustimmt. Der Anspruch besteht nur, wenn keine Person im Haushalt die Pflege übernehmen kann.
Benötigt jemand vorübergehend Pflege, ohne pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung zu sein, z.B. nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung, so können Übergangspflegeleistungen in Anspruch genommen werden.
Seit Januar 2016 haben Versicherte für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen (hieß bislang Grundpflege) und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Befinden sich Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden.
Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Verordnung aus über notwendige behandlungspflegerische Maßnahmen wie z.B. Verbandswechsel, Verabreichung von Medikamenten, Anziehen von Kompressionsstrümpfen, Blutzuckermessungen und Insulininjektionen.
Häusliche Krankenpflege im Sinne des HKP-Vertrages kann auch z.B. in Behindertenwerkstätten durchgeführt werden.
Sozialhilfe – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII): Hilfe zur Pflege
Sozialhilfeberechtigte haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Dies umfasst häusliche Pflege einschließlich hauswirtschaftlicher Versorgung und Hilfsmittel. Dies ist vor allem für Menschen interessant, die aufgrund ihrer Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen können.
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)
Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige zuhause zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Sie können (ohne Ankündigungsfrist) bis zu zehn Arbeitstage Ihrer Arbeit fernbleiben, um in dieser Zeit für eine pflegebedürftige angehörige Person eine akut erforderliche, bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung sicherzustellen. Seit 2015 ist für diese Zeit eine Lohnersatzleistung (das Pflegeunterstützungsgeld) vorgesehen. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens. Das Pflegeunterstützungsgeld können Sie bei der Pflegeversicherung der angehörigen Person beantragen.
Das Pflegeunterstützungsgeld gibt Familien finanzielle Sicherheit, wenn sie sich in einem akuten Fall um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern.
Unter einer so genannten akuten Pflegesituation ist allerdings keine krankheitsbedingte Betreuung der angehörigen Person zu verstehen. Damit Pflegende die bis zu zehntägige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen können, muss die angehörige Person voraussichtlich die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit im Sinne des §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. Die bloße Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit genügt nicht. Erforderlich sind Tatsachen, die die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit sehr wahrscheinlich machen.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person gewährt; ein Antrag ist unverzüglich zu stellen.
Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, ihre Tätigkeit bis zu sechs Monate ganz oder teilweise ruhen zu lassen, um eine pflegebedürftige angehörige Person mit mindestens Pflegegrad 2 zuhause zu pflegen. Neu ist seit 2015 die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um den Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern.
Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.
Dieses Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird durch die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.